Rechtsprechung
OLG Celle, 16.05.2001 - 4 AR 33/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Gerichtsstand für Klagen von BGB-Gesellschaftern gegeneinander bei fehlendem Sitz der GbR
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 22 § 36 Abs. 1 Nr. 3
Bestimmung der Zuständigkeit - Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Sitz - Gesellschafterklage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2001 - 4 AR 33/01
Solange eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Sitz hat, liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts für eine Klage eines Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Rechts- und Parteifähigkeit (MDR 2001, 459) vor, denn ohne einen Sitz kann eine Klage vor dem nach § 22 ZPO zuständigen Gericht nicht erhoben werden.Sie halten den Antrag für unzulässig, weil nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 = MDR 2001, 459) zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gemeinsamer Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft nach § 22 ZPO bestehe.
- BayObLG, 08.09.1998 - 1Z AR 76/98
Bestimmung des mit einer Sache zu befassenden Eingangsgerichts im …
Auszug aus OLG Celle, 16.05.2001 - 4 AR 33/01
Ist - wie hier - noch kein Gericht mit der Sache befasst, so ist das Oberlandesgericht zuständig, das zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts angegangen wird (BayObLG NJW-RR 1999, 1296; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 3359).
- BSG, 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S
Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - notwendige …
Ob die Antragstellerinnen Gesellschafterinnen einer BGB-Gesellschaft sind (vgl zur Zuständigkeitsbestimmung bei fehlendem Sitz einer BGB-Gesellschaft nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, OLG Celle Beschluss vom 16.5.2001 - 4 AR 33/01 - OLGR Celle 2001, 198 f) , bedarf hier keiner Entscheidung, weil sie nicht als solche auftreten und weil sich weder aus Feststellungen des SG noch aus dem Inhalt der Akten ergibt, dass eine Forderung einer BGB-Gesellschaft geltend gemacht wird und mangels Sitzes der Gesellschaft das örtlich zuständige SG nicht bestimmt werden kann.